
An von uns überlassenen oder für uns gefertigten Werkzeugen, Formen oder anderen zur Produktion unserer bestellten Waren notwendigen Gegenstände behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Bei Fertigungsschwierigkeiten können wir die Herausgabe und kostenlose Überlassung der vorgenannten Gegenstände verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden vorgenannten Gegenstände zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den vorgenannten Gegenständen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Sobald die vorgenannten Unterlagen zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, sind sie uns unaufgefordert kostenfrei zurückzusenden.
Soweit die uns gemäß Abs. 1. und/oder Abs. 2. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.